DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.3 - 3.2.3 Tätigkeiten mit biologischen Gefährdungen

Biologische Gefährdungen bestehen bei der Waldarbeit u.a. durch

  • von Zecken übertragene Krankheiten, z.B. Borreliose, FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis),

  • Infektion bei Hautverletzung durch Tetanuserreger, z.B. beim Umgang mit Totholz oder Erde,

  • Hanta-Viren, die beim Kontakt mit Schadnagerexkrementen übertragen werden können,

  • die Aufnahme von Fuchsbandwurmeiern,

  • den Kontakt zu den Haaren der Prozessionsspinner (dieser kann zu allergischen Hautreaktionen führen, z.B. Rötung, Schwellung, Blasenbildung),

  • Insektenstiche, wie z.B. von Wespen, Bremsen, Bienen, Mücken. Diese können bei empfindlichen Personen zu allergischen Reaktionen führen. Ein dadurch ausgelöster anaphylaktischer Schock (Versagen des Herz-Kreislauf-Systems) kann lebensbedrohlich sein.

  • Kontakt zu Pflanzen mit allergisierendem Potenzial, wie z.B. Riesen- und Wiesenbärenklau, deren Saft in Zusammenwirken mit dem UV-Licht zu Hautverbrennungen führt.

Nach § 10 Biostoffverordnung und § 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen vor biologischen Gefährdungen zu treffen. Zu den vom Arbeitgeber zu treffenden Schutzmaßnahmen gehört z.B., dass

  • vor Arbeitspausen und bei Schichtende die Hände gereinigt werden können,

  • die Hautpflege nach Hautschutzplan durchgeführt werden kann,

  • Schutzmittel (z.B. Spray) gegen Insektenstiche bzw. -bisse verwendet werden können.

Die Beschäftigten tragen zum Schutz vor Insekten- und Zeckenstichen körperbedeckende Arbeitskleidung. Am Körper festgestellte Zecken werden umgehend entfernt. Die Entfernung von Zecken wird als Erste-Hilfe-Leistung im Verbandsbuch dokumentiert.

Nach § 12 Biostoffverordnung und § 12 Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten über die biologischen Gefahren und die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Eine Musterbetriebsanweisung zum Schutz vor biologischen Gefährdungen bei der Durchführung von Waldarbeiten kann dem Anhang 6 entnommen werden.