DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.1.9 - 3.1.9 Persönliche Schutzausrüstung

Gemäß §§ 23, 29, 30, 31 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) in Verbindung mit der PSA-Benutzungsverordnung hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Für Waldarbeiten sind aufgrund der Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen je nach Tätigkeit und Gefährdung zum Beispiel folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich:

  • Schutzhelm, vgl. Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR/GUV-R 193),

  • Gehörschutz, vgl. Regel "Benutzung von Gehörschützern" (BGR/GUV-R 194),

  • Augen- und/oder Gesichtsschutz, vgl. Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192),

  • Schutzhandschuhe entsprechend den ausgeführten Tätigkeiten, vgl. Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195),

  • Sicherheitsschuhe, vgl. Regel "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR/GUV-R 191),

  • Körperschutz gegen Schnittverletzungen bei der Arbeit mit Motorsägen, vgl. DIN EN 381 "Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen",

  • Wetterschutzkleidung, vgl. Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189), DIN EN 343 "Schutzkleidung; Schutz gegen Regen", DIN EN 342 "Schutzkleidung; Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte",

  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, vgl. Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198),

  • Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Gefahrstoffen bzw. Pflanzenschutzmitteln nach Angaben des Herstellers, vgl. Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189),

  • Warnkleidung bei Arbeiten im Verkehr oder neben dem Verkehrsbereich, vgl. Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189).

Bei der Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung ist auf das Vorliegen einer EG-Konformitätserklärung, einer CE-Kennzeichnung und auf die Kennzeichnung mit den einschlägigen EN-Normen zu achten. Die persönliche Schutzausrüstung muss für den einzelnen Beschäftigten für die Benutzung geeignet sein.

Ein vorhandenes FPA-Prüfzeichen bestätigt zusätzlich die Gebrauchstauglichkeit der persönlichen Schutzausrüstung für die Waldarbeit.

Die Versicherten sind nach § 29 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) vor der Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung anzuhören.

Nach § 3 PSA-Benutzungsverordnung hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönliche Schutzausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird. Bei der Unterweisung sind die Herstellerangaben zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu beachten.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die persönliche Schutzausrüstung benutzt wird. Dies kann z.B. durch entsprechende Anweisungen geschehen, deren Einhaltung stichprobenartig überprüft wird.

Nach § 30 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) und § 15 Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten verpflichtet, die persönliche Schutzausrüstung zu benutzen und regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen, z.B. durch Sichtprüfung. Mängel sind sofort zu melden.

Es wird nur persönliche Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand benutzt. Ein nicht ordnungsgemäßer Zustand ist insbesondere dann gegeben, wenn die PSA beschädigt und in ihrer Schutzfunktion beeinträchtigt ist.