DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.1.7 - 3.1.7 Erste Hilfe, Rettung Verletzter

Nach § 25 (1) Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Zum Erreichen dieses Schutzzieles ist es erforderlich, vor Beginn der Waldarbeiten die Rettung eventuell Verletzter unter Berücksichtigung der forstspezifischen Rahmenbedingungen zu organisieren.

Eine unverzügliche notwendige Hilfe kann herbeigerufen und geleistet werden, wenn z.B.

  • jede Arbeitsgruppe über ein Mobiltelefon oder eine Personennotrufanlage verfügt und deren Funktionsfähigkeit und Funkverbindung vor Arbeitsbeginn am Arbeitsort überprüft wird,

  • die Zugänglichkeit des Unfallortes sichergestellt ist, z.B. wenn

    • die Zugangswege für die Rettungsfahrzeuge befahrbar sind,

    • die Rettung im unwegsamen Gelände mit dem Rettungsdienst, der Feuerwehr oder in gebirgigen Lagen mit der Bergwacht abgestimmt ist,

    • durch gemeinsame Rettungsübungen anhand aktueller Rettungspläne mit den beteiligten Rettungsdiensten die Funktionsfähigkeit der Rettungskette überprüft wird,

    • bei der Windwurfaufarbeitung die Zufahrtswege vor Beginn der Arbeiten freigeschnitten und geräumt sind.

In der Regel werden die Rettungskräfte durch Ortskundige zum Unfallort geleitet. Hierzu ist es notwendig, Rettungspunkte festzulegen, die mit den Rettungsdiensten vereinbart sind und von diesen angefahren werden.

Zum Sicherstellen einer wirksamen Ersten Hilfe zählt auch, dass bei Waldarbeiten entsprechend der bestehenden Gefährdung nach § 26 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern am Arbeitsort anwesend ist.

Eine ausreichende Zahl ist z.B. dann vorhanden, wenn am Arbeitsort mindestens zwei ausgebildete Ersthelfer anwesend sind.

Ausreichendes Erste-Hilfe-Material im Sinne des § 25 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist dann jederzeit leicht erreichbar oder leicht zugänglich, wenn z.B. ein Verbandskasten C nach DIN 13157 vor Ort (etwa im Waldarbeiterschutzwagen) vorhanden ist und jeder Waldarbeiter ein persönliches Verbandspäckchen groß (G) oder mittel (M) nach DIN 13151 bei sich trägt.