DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.6 - 5.6 Rettungsmaßnahmen

Auf Grund der speziellen Arbeitsumgebung hat der Unternehmer bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen dafür zu sorgen, dass entsprechend § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) besondere Maßnahmen zur Ersten Hilfe ergriffen werden. Er hat dafür zu sorgen, dass

  • zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen,

  • nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird

    und

  • Verletzte sachkundig transportiert werden.

In Analogie zum Punkt 6.1.10 der BGR/GUV-R 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz":

Für den Fall eines Absturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten. Durch längeres Hängen im Auffanggurt können Gesundheitsgefahren auftreten.

  • Achtung, kein längeres Hängen im Auffanggurt als 20 Minuten.

  • Auch wenn keine äußeren Anzeichen auf eine Verletzung schließen lassen, sollte die Person in eine Kauerstellung gebracht werden. Die Überführung in eine flache Lage darf nur allmählich geschehen. Eine ärztliche Untersuchung zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ist unbedingt erforderlich.

Bei längerem Hängen im Auffanggurt besteht die Gefahr des Hängetraumas (orthostatischer Schock). Durch plötzliche Flachlagerung besteht akute Lebensgefahr infolge Herzüberlastung bzw. Nierenversagen.

In Analogie zum Punkt 5.1 der BGR/GUV-R 148 "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen":

Der Unternehmer hat geeignete Verfahren zur Rettung von Beschäftigten von Antennentragwerken festzulegen sowie zu gewährleisten, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten der Beschäftigten zur Verfügung stehen.

Bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen müssen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Mindestanzahl anwesender und ausgebildeter Beschäftigter beachten, um die Rettung von Verunglückten sicherstellen zu können. (Die Anzahl der benötigten Helfer muss vom Unternehmer festgelegt werden, z.B. in der Betriebsanweisung oder Zugangsregelung.),

  • Ersthelfer anwesend,

  • Erste-Hilfe-Material,

  • Meldeeinrichtungen

    und

  • Rettungsgeräte vorhanden.

Das Benutzen von Rettungsgeräten ist regelmäßig zu unterweisen und zu trainieren.

Da Stürze in das Auffangsystem mit anschließenden freien Hängen sehr selten sind, muss die Handhabung der Rettungsgeräte durch regelmäßiges Training aufgefrischt werden.

Für jeden Standort mit hochgelegenen Arbeitsplätzen muss der Unternehmer, entsprechend § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung, einen Rettungsplan erstellen und vor Ort auslegen.

Vor dem Besteigen hat sich der Beschäftigte mit dem Rettungsplan vertraut zu machen.

Im Flucht- und Rettungsplan muss der Einsatz geeigneter Flucht- und Rettungsgeräte geregelt sein. Weitere notwendige Angaben sind:

  • Notrufnummer,

  • örtliche Beschreibung,

  • Anschrift,

  • Gebäudeart

    und

  • evtl. eine Anfahrtsbeschreibung.