DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 3 - 3 Allgemeine Anforderungen

Gemäß Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten hinsichtlich des Arbeitsschutzes zu beurteilen, die Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen festzulegen und darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.

Die Beschäftigten sind gemäß §§ 4 und 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) zu unterweisen.