DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 5.4.1 - 5.4 Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen
5.4.1 Besteigen von und Arbeiten auf Antennentragwerken

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass fest angebrachte Steigleitern an Antennentragwerken sicher und leicht begangen werden können. Gemäß § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Ziffern 1.8 Abs. 1 und 1.11 des Anhangs müssen fest angebrachte Steigleitern so angelegt und bemessen sein, dass sie leicht und sicher begangen werden können und nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind.

An Steigleitern bzw. Steigeisengängen sollen in Abständen von 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Für den Fall der Verwendung von Steigschutzeinrichtungen mit fester Schiene kann der Abstand bis auf maximal 25 m verlängert werden, wenn

  • in Rettungssystem zur Verfügung steht, dass an jeder beliebigen Stelle eine Rettung von Personen aus Notlagen ermöglicht,

  • bei Benutzen der Steigeisengänge nur Lasten bis zu 15 kg mitgeführt werden,

  • der Benutzer vom Arbeitgeber die notwendige persönliche Schutzausrüstung (Auffanggurt mit Rückenpolster, Sicherungsseil, Schutzhelm und Schutzschuhe) zur Verfügung gestellt bekommt.

Um ein Ausruhen an beliebiger Stelle der Steigleiter zu ermöglichen, haben sich Schutzschuhe mit biegesteifer Sohle bewährt.

Gefährdungen, die durch den Einsatz von mobilen Steigleitern entstehen, sind zu verhindern.

Die Montage muss entsprechend der Betriebsanweisung erfolgen. Vor jedem Einsatz der Leitern sind insbesondere die Befestigungssysteme zu überprüfen.

In Analogie zur BGI 778 "Turm- und Schornsteinbauarbeiten" gilt für das Besteigen von und Arbeiten auf Antennentragwerken folgendes:

Lassen sich Absturzsicherungen nicht verwenden, darf Anseilschutz verwendet werden, wenn für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind. Dabei hat der Vorgesetzte die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Geeignete Anschlageinrichtungen sind z.B. solche nach DIN 4426.

Anseilschutz siehe Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).

Anschlageinrichtungen sind z.B. dann geeignet, wenn die Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung 7,5 kN bei einer Dauer von 5 Minuten - nachgewiesen ist.

Absturzsicherungen, Auffangeinrichtungen und Anseilschutz sind nicht erforderlich, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von den Absturzkanten fest abgesperrt sind.

Wird als Absturzsicherung ein Seitenschutz eingesetzt, muss dieser aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bestehen. Siehe BG-Information: "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherung und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGI 807)

Hinweis: Steigeisen sind als Anschlagpunkt wegen der mangelnden Festigkeit nicht geeignet.