DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 5.1.1 - 5 Funk-Telekommunikationslinien
5.1 Persönliche Schutzausrüstung
5.1.1 Bereitstellung

Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer für das Besteigen von und Arbeiten auf Antennenträgern zum Schutz gegen Absturz geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechend der Gefahr auszuwählen und den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.

Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung sind z.B.:

  • Auffanggurt nach DIN EN 361,

  • Verbindungsmittel nach DIN EN 354,

  • Mitläufer,

  • Schutzhelm (mit Kinnriemen).

Zu Auffanggurten siehe Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).

Gesundheitsgefahren durch EMF sind durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu vermeiden. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen EMF zur Verfügung zu stellen.

Nicht für alle EMF sind persönliche Schutzausrüstungen verfügbar. Für elektrische Felder sind Schutzausrüstungen mit unterschiedlichen Dämpfungsfaktoren im gesamten Frequenzbereich erhältlich. Persönliche Schutzausrüstungen stehen für magnetische Felder nur eingeschränkt zur Verfügung, da diese für Frequenzen unterhalb ca. 10 MHz keine Schutzwirkung haben. Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen ist zu prüfen, ob der frequenzabhängige Dämpfungsfaktor die Schutzfunktion gewährleistet.

Für Arbeiten im hochfrequenten EM-Feld siehe BGI 844 "Einsatz von Schutzkleidung gegen Einwirkung durch hochfrequente elektromagnetische Felder im Frequenzbereich 80 MHz - 1 GHz".