DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.3.2.1 - 4.3.2 Holzmasten
4.3.2.1 Transport von Holzmasten

Beim Transport von Holzmasten sind physische Belastungen, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Wirbelsäule, mit sich bringt, zu vermeiden. Hier sind entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 der Lastenhandhabungsverordnung vorrangig mechanische Ausrüstungen zu verwenden.

Holzmasten sind grundsätzlich unter Einsatz von technischen Geräten, z.B. Krane oder Baggern, zu transportieren.

Holzmasten dürfen manuell nur transportiert werden, wenn der Einsatz von technischen Geräten nicht möglich ist.

Beim Transport oder beim Auf- und Abbauen von Holzmasten sind Verletzungen durch mechanische Einwirkungen des Holzmastes zu verhindern.

Holzmasten dürfen beim Transport nicht abgeworfen werden. Beim Ausbau ist der Holzmast vorsichtig niederzulegen, um unkontrollierte Prellbewegungen auszuschließen.