DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.2.4.1 - 4.2.4 Arbeiten in Kabelschächten
4.2.4.1 Explosionsfähige Atmosphäre

Beim Öffnen und vor dem Betreten von Kabelschächten sowie beim Arbeiten im Kabelschacht muss eine Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre ausgeschlossen werden. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung, die nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit dem § 3 der Betriebssicherheitsverordnung gefordert wird, hat der Unternehmer Maßnahmen festzulegen, um eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Atmosphäre zu vermeiden.

Zum Entfernen von Eis- und Schneedecken über Kabelschächten sowie zum Lösen von festsitzenden und festgefrorenen Deckeln dürfen nur Handwerkzeuge aus nicht funkenbildendem Material oder Auftausalze verwendet werden. Heißluftauftaugeräte dürfen erst eingesetzt werden, wenn zuvor festgestellt wurde, dass im oberen Bereich der Kabelschächte keine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt. Beim Vorliegen einer explosionsfähigen Atmosphäre ist der Gefahrenbereich weiträumig abzusperren. Die Feuerwehr ist unverzüglich zu verständigen.

Während der Arbeiten im Kabelschacht ist durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen, ob keine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt.

In der Nähe geöffneter Kabelschächte ist der Umgang mit offener Flamme sowie das Rauchen nur gestattet, wenn sichergestellt wurde, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt.

Arbeits- und Gefahrstoffe dürfen nur in solchen Mengen mit in den Kabelschacht genommen werden, dass beim Auslaufen des Gebindes keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

Das Nachtanken benzinbetriebener Motorgeräte muss so erfolgen, dass kein Benzin und keine Dämpfe in den Kabelschacht gelangen können.

Beim Einsatz von Flüssiggas sind die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34) zu beachten.