DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.2.3.1 - 4.2.3 Arbeiten an Kabeln
4.2.3.1 Kreuzung und Näherung von Fremdanlagen

Nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/ GUV-V A3) darf an unter elektrischer Spannung stehenden Teilen einer Anlage nicht gearbeitet werden.

Eine Gefährdung durch den elektrischen Strom infolge der Verwechslung erdverlegter Kabel von TK-Linien mit Kabeln der Energieversorgung muss ausgeschlossen werden.

Montagearbeiten an erdverlegten Kabeln dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese zweifelsfrei identifiziert sind. Erkenntnisse zur Identifikation können z.B. durch Auskünfte von anderen Betreibern erdverlegter Kabel oder durch Selektion mit Kabelsuchgeräten gewonnen werden.

Nach § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist der Unternehmer verpflichtet, Notfallmaßnahmen z.B. für den Fall von Bränden oder Explosionen festzulegen. Um dieses Schutzziel zu erfüllen, ist es erforderlich, dass beim Arbeiten mit Propangasbrennern oder Heißluftgebläsen an TK-Linien in der Nähe von Gasleitungen eine Brand- oder Explosionsgefährdung durch das Erwärmen von Kunststoffgasleitungen auszuschließen ist.

Kunststoffgasleitungen bestehen im Allgemeinen aus Polyethylen und erreichen bereits bei 60°C ihre Anwendungsgrenze. Die mechanische und thermische Stabilität von Kunststoffrohren ist eingeschränkt, bei Umgebungstemperaturen über 60°C besteht die Gefahr der Zerstörung der Gasleitung.

Bestehen Näherungen oder Kreuzungen zu Gasleitungen oder Kabeln der Energieversorgung muss mit dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen Kontakt aufgenommen werden, um mit dessen Sachkundigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen.