Abschnitt 4.2.1 - 4.2 Unterirdische Linien
4.2.1 Persönliche Schutzausrüstung
Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.
Bei Arbeiten an unterirdischen Linien sind z.B.
zum Schutz vor Kopfverletzungen Schutzhelme,
zum Schutz vor Fußverletzungen Schutzschuhe,
zum Schutz vor Stich- und Schnittverletzungen Schutzhandschuhe
und
zum Schutz vor Witterungseinflüssen die entsprechende Wetterschutzkleidung
vom Arbeitgeber bereitzustellen und vom Beschäftigten zu benutzen.
Erforderlichenfalls sind zusätzlich geeignete Mittel zur Rettung aus dem Kabelschacht bereitzustellen (z.B. Dreibock, Rettungsgerät, etc.) sowie die dazu notwendige PSA (Rettungs- oder Auffanggurt etc.).
Bei Arbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und bei Arbeiten im Bereich von Gleisen ist zusätzlich Warnkleidung zu benutzen.