DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1.5 - 4.1.5 Arbeiten in Baugruben und Gräben

Nach § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) sind bei Arbeiten in Baugruben und Gräben die Erd- und Felswände so abzuböschen oder zu verbauen, dass durch Abrutschen der Massen niemand gefährdet werden kann.

Diese Forderung wird z.B. erfüllt, wenn die Baugruben oder Gräben der TK-Linien nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten"

  • die Erd- oder Felswände abgeböscht oder verbaut

    und

  • Einflüsse, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können, berücksichtigt werden.