DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 5 - Betriebsanweisungen

Die Betriebsanweisung muss auf die betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt sein und ganz konkret auf die dort vorhandenen Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen eingehen. Es ist deshalb die Aufgabe des Unternehmens, entsprechende Betriebsanweisungen zu erstellen.

Die Betriebsanweisung selbst muss so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden kann. Dies bedeutet, dass Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Stoffe usw. genau bezeichnet sind und unbestimmte Begriffe, wie regelmäßig, ausreichend, erforderlichenfalls, eventuell, angemessen, gelegentlich, weitgehend, geeignet, normal, möglichst, üblich nicht verwendet werden. Darüber hinaus ist die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache der Beschäftigten abzufassen, d. h. unnötige Fremdwörter sind zu vermeiden. Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis - also für den Anwender - überschaubar bleibt. Dabei sollen ein oder zwei DIN A4-Seiten nicht überschritten werden. Form und Gestaltung sollten der DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" entsprechen.

ccc_1075_as_10.jpgHinweis
Bei den nachfolgenden Betriebsanweisungen handelt es sich um Muster-Betriebsanweisungen. Diese sind den konkreten betrieblichen Verhältnissen entsprechend anzupassen, d. h. dass nicht zu treffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.
ccc_1075_as_11.jpg
ccc_1075_as_12.jpg
ccc_1075_as_13.jpg
ccc_1075_as_14.jpg
ccc_1075_as_15.jpg