DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 2.6 - 2.6 Sicherungsfahrzeuge

Sicherungsfahrzeuge im Sinne dieser DGUV Regel sind Fahrzeuge, die zur Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen eingesetzt werden. Sie sind besonders gekennzeichnet (siehe hierzu "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21), insbesondere Teil A, Abschnitt 7 sowie Abschnitt 4.1.4. dieser Regel) und nach § 35 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Sonderrechten ausgestattet.

Die hier beschriebenen Regelungen können sinngemäß auch für mobile bzw. selbstfahrende Arbeitsmittel, z. B. Markierungsmaschinen, angewendet werden.