DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Anhang 1 - Beispiele für prüfpflichtige Arbeitsmittel (Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge)

Für die in der Tabelle aufgeführten Arbeitsmittel werden Empfehlungen zu Prüffrist, prüfenden Personen und zur Dokumentation gegeben. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und enthebt nicht davon, für die dort aufgeführten Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchzuführen. Die in der Tabelle genannten Prüffristen sind Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Regeln für Sicherheit und Gesundheit entnommen.

Durch die BetrSichV wurde im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln die Begriffe "befähigte Person" und "Zugelassene Überwachungsstelle" (ZÜS) eingeführt. Anforderungen an befähigte Personen enthält die Technische Regel für Betriebssicherheit "Zur Prüfung befähigte Personen" (TRBS 1203).

Andere Vorschriften definieren weiterhin die Anforderungsprofile "Sachkundiger" bzw. "Sachverständiger" und werden in der folgenden Tabelle im Zusammenhang mit diesen genannt.

Werkzeug, Maschine, GerätVorschriftPrüfartPrüffristenPrüfung durchDokumentation
Druckbehälter§§ 14 bis 17 BetrSichV und Anlage 2 Abschnitt 4 Erstprüfungvor Inbetriebnahmezur Prüfung befähigte Person (Sachverständiger/ZÜS)Prüfbescheinigung
äußere Prüfung, innere Prüfung, Festigkeitsprüfungnach Einstufungzur Prüfung befähigte Person (Sachverständiger, Sachkundiger, ZÜS)Prüfbescheinigung
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel§ 14 BetrSichV, TRBS 1201,
DGUV Vorschrift 3 bzw. 4,
DGUV Information 203-049,
DGUV Information 203-071
Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand
z. B. Schutzleiterprüfung, Isolationswiderstand, Schutzleiter- und Berührungsstrom, Funktionsprüfung
nach ermittelten Fristen
6 bis 12 Monate, je nach Einsatz und Prüfergebnis
zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft)
bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
Nachweis erforderlich, (Prüfbuch, -protokoll)
Kennzeichnung mit Prüfplakette empfohlen
DGUV Information 203-049Sichtprüfung auf Mängelvor BenutzungBenutzer bzw. Benutzerinnicht erforderlich
Fahrzeuge§ 29 StVZOSicherheitsprüfung (keine Mängel)siehe § 29 StVZOamtlich anerkannter SachverständigerPrüfbescheinigung und Prüfplakette
§ 57 DGUV Vorschrift 70 bzw. 71,
DGUV Grundsatz 314-003
Prüfung auf betriebssicheren Zustandnach ermittelten Fristen, mindestens einmal jährlichzur Prüfung befähigte Person
(Sachkundiger)
Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen
§ 36 DGUV Vorschrift 70 bzw. 71,
Anhang - Musterprüfliste DGUV Grundsatz 314-002
Prüfung von Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen; augenfällige Mängelarbeitstäglich vor Beginn jeder Arbeitsschicht und während des BetriebsFahrpersonalnicht erforderlich, ggfs. Mängelmeldung
Flurförderzeuge
(Gabelstapler)
§ 14 BetrSichV,
TRBS 1201,
§ 20 DGUV Vorschrift 67,
§ 37 DGUV Vorschrift 68 und 69
Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand (Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen)nach ermittelten Fristen, mindestens einmal jährlichzur Prüfung befähigte Person
(Sachverständiger)
Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen§ 33 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 Prüfung auf Dichtheit sowie ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellungvor der ersten Inbetriebnahmezur Prüfung befähigte Person
(Sachkundiger)
Prüfbescheinigung
(DGUV Grundsatz 310-005)
wie obenalle 2 Jahrezur Prüfung befähigte Person
(Sachkundiger)
(Achtung: Abweichung bei mehr als 33 kg Füllgewicht)
Prüfbescheinigung
Flüssigkeitsstrahler§ 14 BetrSich TRBS 1201,
Kapitel 2.36 Abschnitt 4
DGUV Regel 100-500
Prüfung auf beriebssicheren Zustandvor Inbetriebnahme, nach ermittelten Fristen, jedoch mind. einmal jährlich nach Betriebsunterbrechungen von mehr als 6 Monatenzur Prüfung befähigte Person
(Sachkundiger)
Prüfnachweis, Prüfplakette empfohlen
Handwerkzeuge
(z. B. Axt, Hacke, Handsäge)
§ 4 (5) BetrSichVSichtprüfung auf Mängelvor BenutzungBenutzer bzw. Benutzerinnicht erforderlich, ggfs.
Mängelmeldung
Maschinen und Geräte zur Grünpflege (z. B. Mähgeräte, Häcksler, Freischneider), Motorsäge, Holzbearbeitungsmaschinen§ 14 BetrSichV,
TRBS 1201
Prüfung auf betriebssicheren Zustandnach ermittelten Fristen, abhängig von Betriebsverhältnissen und betrieblicher Beanspruchungzur Prüfung befähigte PersonNachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen
§ 4 (5) BetrSichVSichtprüfung auf Mängelvor BenutzungBenutzer bzw. Benutzerinnicht erforderlich, ggfs. Mängelmeldung
Leitern§ 14 BetrSichV,
TRBS 1201,
TRBS 2121-2,
DGUV Information 208-016
Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustandwiederkehrend nach ermittelten Fristen, abhängig von Betriebsverhältnissen und betrieblicher Beanspruchung, nach Instandsetzungzur Prüfung befähigte PersonNachweis empfohlen
(z. B. Leiterkontrollblatt, Prüfplakette)
§ 4 (5) BetrSichVSichtprüfungvor BenutzungBenutzer bzw. Benutzerinnicht erforderlich
Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen§ 14 BetrSichV,
TRBS 1201,
Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9
DGUV Regel 100-500,
sowie nach Angaben des Herstellers
regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und Vollständigkeit des Prüfbuchesmindestens einmal jährlichzur Prüfung befähigte Person
(Sachkundiger)
Nachweis erforderlich,
(z. B. Prüfbuch DGUV Grundsatz 308-003),
Prüfplakette empfohlen
§ 4 (5) BetrSichVPrüfung auf einwandfreien Zustandvor BenutzungBenutzer bzw. Benutzerinnicht erforderlich
Krane (auch LKW-Ladekrane)§ 14 und Anhang 3 BetrSichV ,
TRBS 1201,
DGUV Vorschrift 52 bzw. 53,
DGUV Grundsatz 309-001,
sowie nach Angaben des Herstellers
Prüfung auf sicheren Zustand und Funktionvor Inbetriebnahmezur Prüfung befähigte Person
(Sachverständiger)
Nachweis erforderlich
(z. B. Prüfbuch DGUV Grundsatz 309-006)
mindestens einmal jährlichzur Prüfung befähigte Person
(Sachkundiger)
§ 4 (5) BetrSichVPrüfung auf Mängelvor BenutzungBenutzer bzw. Benutzerinnicht erforderlich
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb§ 14 BetrSichV,
TRBS 1201,
Kapitel 2.8 Abschnitt 3.15
DGUV Regel 100-500
Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustandvor Inbetriebnahmezur Prüfung befähigte Person
(Sachkundiger)
Nachweis erforderlich
nach ermittelten Fristen, mindestens einmal jährlich
Anschlagmittel
(z. B. Ketten, Seile, Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern)
§ 14 BetrSichV,
TRBS 1201,
Kapitel 2.8 Abschnitt 3.15
DGUV Regel 100-500,
DGUV Information 209-061
Prüfung auf ordnungsgemäßen ZustandNach ermittelten Fristen, mindestens einmal jährlichzur Prüfung befähigte Person
(Sachkundiger)
Nachweis erforderlich
Zusätzlich bei: RundstahlkettenKapitel 2.8 Abschnitt 3.15.2
DGUV Regel 100-500
Prüfung auf Rissfreiheitnach ermittelten Fristen, mindestens alle 3 Jahrezur Prüfung befähigte Person
(Sachkundiger)
Nachweis erforderlich (z. B. Plakette)
Hebebänder mit aufvulkanisierter UmhüllungKapitel 2.8 Abschnitt 3.15.2
DGUV Regel 100-500
Prüfung auf Drahtbrüchenach ermittelten Fristen, mindestens alle 3 Jahrezur Prüfung befähigte Person
(Sachkundiger)
Nachweis erforderlich
Anschlagmittel aus Chemiefasern (Hebebänder, Rundschlingen)DGUV Information 209-061
(Ablegereife)
Prüfung auf BeschädigungenEmpfehlung: kürzer als einmal jährlichbefähigte Person (Sachkundiger)Nachweis empfohlen
alle Anschlagmittel§ 4 (5) BetrSichV,
Kapitel 2.8 Abschnitt 3.13
DGUV Regel 100-500
während des Gebrauchs auf augenfällige MängelSichtprüfung vor BenutzungBenutzer bzw. Benutzerinnicht erforderlich
Winden, Hub- und ZuggeräteDGUV Vorschrift 54 bzw. 55
DGUV Grundsatz 309-007
Erstprüfungvor Inbetriebnahmezur Prüfung befähigte Person
(Sachkundiger)
Nachweis erforderlich
regelmäßige Prüfungmindestens einmal jährlich
Persönliche Schutzausrüstung (allgemein)§ 30 DGUV Vorschrift 1Prüfung auf ordnungsgemäßen ZustandregelmäßigBenutzer bzw. Benutzerinnicht erforderlich, ggfs. Mängelmeldung
Persönliche Schutzausrüstung gegen AbsturzDGUV Regel 112-198
und nach Angaben des Herstellers
Prüfung auf einwandfreien Zustandnach ermittelten Fristen entsprechend den Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen, mindestens einmal jährlichSachkundigerNachweis erforderlich, Kenntlichmachung des letzten Prüfdatums bzw. Hinweis auf den nächsten Prüftermin an der Schutzausrüstung empfohlen
Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionierenvor jeder BenutzungBenutzer bzw. Benutzerinnicht erforderlich, ggfs. Mängelmeldung