DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 5.1 - 5 Prüfungen
5.1 Allgemeines

Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) heben Unternehmen mit Beschäftigten Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Dabei werden die Voraussetzungen festgelegt, welche die von ihm mit Prüfungen beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Befähigte Person siehe § 2 Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln zur Betriebssicherheit "Zur Prüfung befähigte Personen" (TRBS 1203).

Prüfungen von Arbeitsmitteln siehe §§ 3 und 14-17 BetrSichV und TRBS1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen."

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die in Anhang 2 und 3 aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

Nach § 17 BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen. Für die Aufzeichnung der Prüfergebnisse haben sich Prüfbücher bewährt.

Die im Straßenunterhaltungsdienst häufig eingesetzten prüfpflichtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen sind im Anhang aufgeführt.

Der Tabelle können insbesondere die

  • Qualifikation des Prüfenden (befähigte Person),

  • Prüffristen,

  • Art der Dokumentation

entnommen werden.

Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit oder Gesundheit gefährden, darf der Betrieb nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden.

Mängel sind durch die Beschäftigten zu beseitigen. Gehört dies nicht zu ihren Aufgaben oder verfügen sie nicht über die dafür nötige Sachkunde, so haben sie den Mangel den Vorgesetzten unverzüglich zu melden.