DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 4.13 - 4.13 Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen ist die DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" zu beachten.

In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf nur gearbeitet werden, wenn

  • deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeit sichergestellt ist,

  • die aktiven Teile für die Dauer der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder

  • bei Verzicht auf die vorstehenden Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.

Schutzabstände bei nicht elektrotechnischen Arbeiten, abhängig von der Nennspannung

Netz-Spannung
Un(Effektivwert)
kV
Schutzabstand *)

m
bis 11,00
über 1 bis 1103,00
über 110 bis 2204,00
über 220 bis 380 und bei unbekannter Netzspannung5,00

Bei Freileitungen ist der spannungsfreie Zustand zuverlässig hergestellt, wenn dies vom Energieversorgungsunternehmen bestätigt und der fragliche Leitungsabschnitt von einer Elektrofachkraft geerdet und kurzgeschlossen wurde.

siehe DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel