DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 4.12 - 4.12 Einsteigen in Schächte, Kanäle und umschlossene Räume

Inspektions- oder Reinigungsarbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen und anderen Bauwerken der Straßenentwässerung, wie z. B. Anlagen zur Ableitung oder Speicherung von Niederschlagswasser, sind aufgrund ihrer Besonderheiten gefährliche Arbeiten nach § 8 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (siehe auch Abschnitt 2.7 "Gefährliche Arbeiten" der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention").

Hierbei kann eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch:

  • Absturzgefahr

  • Explosionsgefahr

  • gefährlicher Atmosphäre (z. B. Sauerstoffmangel, Schwefelwasserstoff )

  • infektiöse Krankheitserreger

  • Gefahrstoffe

bestehen.

Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Einsteigen in umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen sind daher aus dem Regelwerk besonders zu beachten:

  • Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen"

  • DGUV Regel 103-003 bzw. 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"

  • DGUV Regel 103-602 "Branche Abwasserentsorgung"

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die notwendigen

  • technischen Voraussetzungen (z. B. Mehrfach-Gaswarngerät, Dreibock mit Rettungshubeinrichtung und Höhensicherungsgerät, PSA gegen Absturz),

  • organisatorischen Voraussetzungen (z. B. Betriebsanweisung, Aufsichtsführender) sowie

  • fachlichen Voraussetzungen (z. B. Ausbildung, Unterweisung, Rettungsübung)

für das Einsteigen zu schaffen.

Die folgende Tabelle aus Anhang 1 der DGUV Regel 103-003 bzw. 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" enthält eine Übersicht der Maßnahmen beim Einsteigen in Schächte und umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen, welche in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen sind.

EinstiegstiefeMaßnahmen
1 - 5 m
  • Ein Alarm- und Rettungsplan muss vorhanden sein.

  • Eine Rettungsausrüstung muss vorhanden sein.

  • Sicherung der Arbeitsstelle.

  • Mindestens eine zweite Person muss über Tage anwesend sein (Sicherungsposten).

  • Freimessen mit geeigneten Messverfahren. Geeignete Messverfahren sind z. B. kontinuierliche Messungen mit direkt anzeigenden Mehrfach-Messgeräten (z. B. CH4, H2S, O2, CO2), ggf. technische Lüftung.

  • Beurteilung, ob noch weitere Maßnahmen aufgrund besonderer Gefahren notwendig sind (ggf. Erlaubnisschein erstellen).

  • Rettungs-/Auffanggurt muss von jedem Einsteigenden getragen werden.

  • Ständige Seilsicherung, z. B. Höhensicherungsgerät mit integrierter Rettungshubeinrichtung und Dreibock.

  • Die Personen sollen in ständiger Sichtverbindung stehen, mindestens aber durch Zuruf oder auf andere Weise sich verständigen können.

  • Ist ein Lösen der Seilsicherung aus betrieblichen Gründen erforderlich (z. B. bei einem Aufenthalt in Räumen größerer Ausdehnung oder mit erschwerten

  • Fluchtwegen) sind frei tragbare, von der Umgebungsluft unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Selbstretter) zur Selbstrettung mit zu führen.

  • Beim Öffnen von geschlossenen Systemen muss ein von der Umgebungsluft unabhängig wirkendes Atemschutzgerät getragen werden.

5 - 10mZusätzlich zu den Maßnahmen für 1 - 5 m:
PSA gegen Absturz verwenden.
> 10 mZusätzlich zu dem Maßnahmen für 5 - 10 m:
bei Schächten ohne Zwischen-/Ruhepodeste müssen Einfahreinrichtungen verwendet werden.