DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Markierungsarbeiten

Die Durchführung von Markierungsarbeiten ist für die Beschäftigten oftmals mit folgenden Gefährdungen verbunden:

  • Aufenthalt in der Nähe des fließenden Verkehrs

  • Umgang mit Gefahrstoffen

  • Lärmbelastung durch Verkehr und Maschinen

Auch die Belastung durch nicht ergonomische Arbeitsabläufe sind, z. B. durch häufigeren Wechsel der bedienenden Person, zu berücksichtigen.

Um ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen, sind insbesondere folgende Maßnahmen zu beachten:

Sicherung der Arbeitsstelle

Vor der Durchführung der Markierungsarbeiten ist zu prüfen, ob die Arbeiten unter Sperrung des Straßenabschnittes durchgeführt werden können. Sofern dies nicht möglich ist, sollten die Arbeiten in verkehrsarme Zeiten verlegt werden.

Werden Markierungsarbeiten unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs ausgeführt, müssen die Sicherungsmaßnahmen den Schutz der Beschäftigten an der Arbeitsstelle, der Verkehrsteilnehmenden und auch der nicht sofort befahrbaren Fahrbahnmarkierung gewährleisten.

Bei Markierungsarbeiten handelt es sich in der Regel um bewegliche Arbeitsstellen, die sich in Verkehrsrichtung kontinuierlich fortbewegen.

Dies stellt insbesondere bei Mittelmarkierungen auf zweistreifigen Fahrbahnen eine besondere Herausforderung dar. Die örtlichen Gegebenheiten in Verbindung mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Markierungsmaschine müssen den vorbeifahrenden Fahrzeugen ermöglichen, dass mit ausreichendem Sicherheitsabstand an den Beschäftigten und der Markierungsmaschinen vorbeigefahren werden kann. Kritisch sind hier aufgrund ihrer Breite insbesondere Lkw. Die verkehrsrechtliche Anordnung muss hierfür die entsprechenden verkehrsrechtlichen Vorgaben enthalten.

Hinweis:

Siehe hierzu auch "Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr" Ausgabe 2020 (kurz: Handlungshilfe) der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).

Gemäß dieser Handlungshilfe ist das Aufbringen von Markierungen in Fahrbahnmitte bei befestigten Breiten von weniger als 6,45 m in der Regel nicht unter Verkehr möglich.

Markierungsmaschinen, die sich unmittelbar im oder am Verkehrsbereich bewegen oder eingesetzt werden, nehmen Sonderrechte in Anspruch. Gemäß § 35 Abs. 6 der StVO in Verbindung mit RSA 21 Teil A 7.3 sind sie daher mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung nach RSA 21 Teil A 7.1 auszustatten. Darüber hinaus sollten sie zusätzlich mit zwei Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) und/oder einem kleinen Blinkpfeil gemäß RSA 21 Bild A-12 in Verbindung mit Zeichen 222 (Rechts und/oder links vorbei) ausgestattet sein. Damit soll die Maschine wirksam nach vorne und hinten gesichert sein.

Maßnahmen für den Umgang mit Markierungsfarben

Lösemittelhaltige Straßenmarkierungsfarben sind leichtentzündlich und bilden Dämpfe, die im Gemisch mit Luft explosionsfähig sind. Außerdem können sie akute Rauschzustände verursachen und bei längerer Einwirkung das Nervensystem sowie Leber und Nieren schädigen.

Das Einatmen von Farb- oder Essigsäureaerosolen, Ammoniakdämpfen oder anderer flüchtiger Inhaltsstoffe ist zu vermeiden (Sicherheitsdatenblatt beachten). Deshalb sollten nur lösemittelfreie Markierungsfarben verwendet werden. Die Verwendung von Primern, Trocknungsbeschleunigern ist mit zusätzlichen Gesundheitsgefahren verbunden. Für die verwendeten Markierungsfarben, Primer und Trocknungsbeschleuniger sind die Schutzmaßnahmen gemäß Herstellerangaben (Sicherheitsdatenblatt) zu beachten. Bei Einbau von Kaltplastik ist auf einen ausreichenden Luftaustausch zu achten.

Bei Bedarf ist hautbedeckende Kleidung und geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen (Schutzhandschuhe, Schutzbrille).

Spritznebel sind durch Abschirmung des Spritzkopfes zu vermeiden. Bei Markierungsarbeiten von Hand kann die Schadstoffbelastung in der Atemluft durch Auswahl des Arbeitsverfahrens (Streichen statt Spritzen) reduziert werden.

Weitere Hinweise zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen siehe Abschnitt 4.14 dieser DGUV Regel.

Maßnahmen gegen Lärmbelastung

Bei zu hoher Lärmbelastung (siehe Abschnitt 3.3 dieser DGUV Regel) durch die Arbeitsmittel sind entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen (lärmarme Aggregate, Kapselung, lärmarme Düsen). Gegebenenfalls ist geeigneter Gehörschutz zu verwenden (siehe Abschnitt 3.8 dieser DGUV Regel).