Abschnitt 4.5 - 4.5 Tätigkeiten im Freien
Werden Beschäftigte infolge Sichtbehinderung oder Witterungseinfluss, wie z. B. Dunkelheit, Nebel, starke Niederschläge, Glätte, Dampf oder Rauch gefährdet, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Muss dennoch gearbeitet werden, sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich.
Besondere Maßnahmen sind z. B.:
Ausleuchten des Arbeitsbereiches
Absperren
Warnsignale
Beschränken der Zahl der Beschäftigten auf erfahrene und unbedingt notwendige Personen
Warnkleidung der Klasse 3 nach DIN EN ISO 20471:2013+A1:2016
Tragen von Wetterschutzkleidung nach DIN EN 343 (siehe § 23 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Regel 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung")
Bei Arbeiten mit Bitumen und ähnlichen Bindemitteln sind durch Sonnenbestrahlung erwärmte Fässer langsam und vorsichtig zu öffnen, um einen gefahrlosen Druckausgleich herbeizuführen.
Soweit die Gefährdungsermittlung für die Arbeiten im Freien biologische Gefährdungen ergibt, können diese Gefährdungen mit den im Abschnitt 3.3 dieser DGUV Regel beschriebenen Maßnahmen vermieden oder reduziert werden. Auch Hinweise zum Schutz vor UV-Strahlung sind in diesem Abschnitt zu finden.