DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Einsatz an Unfallstellen

Tätigkeiten beim Sichern und Räumen von Unfallstellen sind mit erheblichen Unfallgefahren verbunden, da die Arbeiten unmittelbar neben dem fließenden Verkehr erledigt werden müssen. Zusätzliche Gefahren entstehen z. B. durch:

  • Verkeilte oder Absturz gefährdete Ladungen

  • einsturzgefährdete bauliche Anlagen oder Bauteile (Schilder, Brücken u. ä.)

  • Umgang mit gefährlichen Maschinen (Motorsägen u. ä.)

  • Umgang mit Gefahrstoffen (Fahrzeuge, die Gefahrstoffe transportieren)

  • herunterhängende elektrische Freileitungen

  • lebende Tiere oder Tierkadaver oder

  • Arbeiten in unwegsamem Gelände und Böschungen.

Um ein sicheres Arbeiten an Unfallstellen zu ermöglichen, ist vor Aufnahme der Arbeiten zu klären, welche Gefahren von der Unfallstelle ausgehen. Hierbei sind Absprachen mit eventuell vor Ort tätigen Einsatzkräften der Polizei oder Feuerwehr zu treffen. Um die erkannten Gefahren zu vermeiden bzw. zu reduzieren, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Durchführung von Arbeiten unmittelbar neben dem fließenden Verkehr wird auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt.

Bei der Beseitigung der vorhandenen Gefahren sind die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen bzw. zu benutzen.

Für die Betreuung von Einsatzkräften des Straßenbetriebsdienstes während und nach Situationen, die extreme psychische Belastungen mit sich bringen, ist die Inanspruchnahme von Instrumenten der

  • Notfallseelsorge (NFS)

  • Notfallnachsorgedienst (NND)

  • Kriseninterventionsteam (KIT)

  • Kriseninterventionsdienst (KID)

sicherzustellen.