DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 3.11 - 3.11 Sanitäre Einrichtungen

Allgemeine Anforderungen

Gemäß Anhang 4 der Arbeitsstättenverordnung hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden.

Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, hat sie oder er Waschräume zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume müssen leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden.

Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen.

Konkretere Vorgaben zur Anzahl und Ausgestaltung dieser Räume sind den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Sanitärräume" (ASR A4.1) und "Pausen- und Bereitschaftsräume" (ASR A4.2) zu entnehmen.

Toilettenräume

Die notwendige Anzahl der Toiletten sowie die Ausstattung mit WC, Urinal und Handwaschbecken richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten und der Gleichzeitigkeit der Nutzung. (Berechnung siehe Abschnitt 5.2 ASR A4.1 "Sanitärräume").

Bei männlichen Beschäftigten sind 2/3 der notwendigen Toiletten als Urinale auszuführen.

Waschräume

Waschräume sind nach Art der Tätigkeit oder gesundheitlichen Gründen gemäß Kategorie A, B oder C vorzusehen. Die Kategorien bezeichnen den möglichen Verschmutzungsgrad bei der Tätigkeit. Im Hinblick auf die üblichen Tätigkeiten im Straßenbetrieb ist im Zuge der Gefährdungsbeurteilung die Kategorie festzulegen. Es hat sich bewährt, den Straßenbetrieb in Kategorie C einzuordnen.

Entsprechend der Anzahl der Beschäftigten, der Kategorie der schmutzenden Tätigkeit und der Gleichzeitigkeit der Nutzung wird die notwendige Anzahl der Waschplätze und Duschen anhand der ASR A4.1 "Sanitärräume" ermittelt.

Wasch- und Umkleideräume sollen einen unmittelbaren Zugang zueinander haben. Sind Wasch- und Umkleideräume räumlich voneinander getrennt, darf der Weg zwischen diesen Sanitärräumen nicht durchs Freie oder durch Arbeitsräume führen.

Bei Bedarf sind die hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen und wenn notwendig zum Desinfizieren der Hände sowie zur Hautpflege und zum Hautschutz zur Verfügung zu stellen (Hautschutzplan).

Reinigung

Toiletten- und Waschräume und ihre Einrichtungen sind in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren. Bei täglicher Nutzung müssen sie mindestens täglich gereinigt werden.

Umkleideräume

Nutzen mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig, muss für jede Person eine Bewegungsfläche von 0,5 m2 im Raum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege zu berücksichtigen.

Für je vier Beschäftigte, die den Umkleideraum gleichzeitig nutzen, muss mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen.

Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jede Beschäftigte bzw. jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein. Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von 0,30 m x 0,50 m x 1,80 m (B x T x H) einzuhalten. Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich, sind zwei derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite notwendig.

Schwarz-Weiß-Trennung

Sind die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt, muss eine räumliche Trennung der Arbeits-, Schutzkleidung und persönlichen Kleidung vorhanden sein (Schwarz-Weiß-Trennung). Eine räumliche Schwarz-Weiß-Trennung kann in Abhängigkeit der Gefährdung durch zwei mit einem Waschraum verbundene Umkleideräume oder durch ein mit dem Arbeitsbereich verbundenen Schleusensystem zum An- und Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung erfolgen. Auf die Sonderregelungen in der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung wird hingewiesen.

Trocknungsmöglichkeit

Für Arbeits- und Schutzkleidung, die bei der Tätigkeit feucht geworden ist, muss eine Trocknung bis zur nächsten Verwendung möglich sein, gegebenenfalls auch außerhalb des Umkleideraumes, z. B. in einem ausreichend belüfteten Trockenraum oder mit elektrisch betriebenen Trockenschränken.

Pausenräume

In Pausenräumen und Pausenbereichen muss für Beschäftigte, die den Raum oder Bereich gleichzeitig benutzen sollen, eine Grundfläche von jeweils mindestens 1,00 m2 einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein. Flächen für weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege sind hinzuzurechnen (siehe ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen").

Arbeiten im Freien und auf Baustellen

Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.

In der Straßenunterhaltung können diese Vorgaben erfüllt werden, indem z. B.

  • eine mobile sanitäre Einrichtung oder

  • durch organisatorische Maßnahmen die Nutzung einer Toilette im Nahbereich z. B. in öffentlichen Gebäuden sichergestellt und

  • eine Waschgelegenheit mit den hygienisch erforderlichen Reinigungsmitteln im Fahrzeug mitgeführt wird.

Weitere abweichende und ergänzende Anforderungen an Baustellen werden in den oben genannten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) aufgeführt.