DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Fremdfirmeneinsatz

Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig, haben gemäß § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ihre Arbeiten und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes aufeinander abzustimmen und gemeinsam für die Sicherheit ihrer jeweiligen Beschäftigten zu sorgen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in ihrem oder seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in ihrem oder seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Ist die Zusammenarbeit mit besonderen Gefahren verbunden, ist eine geeignete Person zu bestimmen, welche über die erforderliche Fachkunde verfügt und die Arbeiten aufeinander abstimmt sowie mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet ist.

Weitere Anforderungen enthalten z. B. folgende Verordnungen:

  • Betriebssicherheitsverordnung in § 13

  • Gefahrstoffverordnung in § 15

  • Baustellenverordnung

Besondere Gefahren können z. B. auftreten bei:

  • Montagearbeiten, bei denen vorhandene Abdeckungen und Absturzsicherungen entfernt werden müssen

  • Arbeiten im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen oder

  • Aufnehmen und Absetzen von Lasten mittels Kran im Arbeitsbereich

Weitere Hinweise enthalten folgende Schriften:

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", Abschnitt 2.5

  • DGUV Information 215-830 "Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen"