DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Unterweisung

Nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist die Unternehmerin oder der Unternehmer verpflichtet, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, zu unterweisen.

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) kann sich eine Gefährdung insbesondere ergeben durch unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Jugendliche sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens aber halbjährlich, über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.

Im § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass die Unterweisung bei

  • der Einstellung,

  • Veränderungen im Aufgabenbereich,

  • Veränderung in den Arbeitsabläufen und

  • der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie

  • vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten

durchzuführen ist.

Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Die Wiederholung der Unterweisung nach § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist auch erforderlich nach Arbeits- oder Beinaheunfällen oder festgestelltem Fehlverhalten (z. B. Manipulation an Schutz- bzw. Sicherheitseinrichtungen, sicherheitswidriges Arbeiten). Ein weiterer Unterweisungsanlass kann z. B. neue Erkenntnisse nach der Überprüfung bzw. Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung sein.

Nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Beschäftigten in der sicherheitsgerechten Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zu unterweisen. Für jede bereitgestellte PSA hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten (z. B. die Herstellerangaben).

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, sind nach § 31 der DGUV Vorschrift 1 besondere Unterweisungen mit praktischen Übungen durchzuführen (z. B. PSA gegen Absturz, Ertrinken oder Chemikalien, PSA zur Benutzung handgeführter Kettensägen (Schnittschutzkleidung), Atemschutzgeräte, Gehörschutz). Weitere Hinweise zur PSA enthält der Abschnitt 3.8 dieser DGUV Regel.

Ausführliche Hinweise zur Unterweisung, einschließlich einem Muster zur Dokumentation, enthält Abschnitt 2.3 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention".

Siehe auch DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes."