DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsschutz

Allgemeines

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgen ist zu unterscheiden zwischen

Weitere Konkretisierungen und Hinweise enthält die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention".

Diese AMR konkretisiert die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 der ArbMedVV. Bei Einhaltung der AMR kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss sie bzw. er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder.

Die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" bieten den Betriebsärzten und Betriebsärztinnen und weiteren Personengruppen wichtige ergänzende Informationen zu den in der ArbMedVV beschriebenen Vorsorgeanlässen. Sie basieren auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin.

Lärm

Gemäß Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Teil 3, sind Pflichtvorsorgen durchzuführen, wenn bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte (LEX,8 h = 85 dB(A) bzw. LpC, peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschritten werden.

Beim Überschreiten der unteren Auslösewerte (LEX,8 h = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C)) sind Angebotsvorsorgen erforderlich.

Bei den genannten Vorsorgen sollte die "DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen - Lärm" zur Anwendung kommen.

Vibrationen

Gemäß Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Teil 3, sind Pflichtvorsorgen durchzuführen, wenn durch Vibrationen die Expositionsgrenzwerte

  • bei Hand-Arm-Vibrationen

    A(8) = 5,0 m/s2,

  • bei Ganzkörpervibrationen in X-, Y-Richtung

    A(8) = 1,15 m/s2 oder

  • bei Ganzkörpervibrationen in Z-Richtung

    A(8) = 0,8 m/s2

erreicht oder überschritten werden.

Angebotsvorsorgen sind erforderlich, wenn die Exposition durch Vibrationen den Auslösewert

  • bei Hand-Arm-Vibrationen

    A(8) = 2,5 m/s2 oder

  • bei Ganzkörper-Vibrationen

    A(8) = 0,5 m/s2

übersteigt.

Bei den genannten Vorsorgen sollte die "DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen - Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen" zur Anwendung kommen.

Infektionsgefährdung

Bei Tätigkeiten im Straßenunterhaltungsdienst, insbesondere bei Grün- und Gehölzpflegearbeiten oder Erdarbeiten, kann die Gefahr bestehen, z. B. an Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Borreliose oder Tetanus zu erkranken:

  • Die Borreliose ist überall verbreitet, während FSME auf Endemiegebiete beschränkt ist. Bei bestehender Gefährdung sind für diese beiden Krankheiten arbeitsmedizinische Pflichtvorsorgen anzubieten. In Endemiegebieten wird eine FSME-Schutzimpfung empfohlen.

  • Der Tetanusimpfschutz ist im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu überprüfen und ggf. eine Auffrischung zu empfehlen.

Bei Tätigkeiten an abwassertechnischen Anlagen, Reinigung von WC-Anlagen oder der Entsorgung von Abfällen sind bzgl. Infektionsgefährdungen (z. B. Hepatitis A und B) arbeitsmedizinische Vorsorgen anzubieten. Gegebenenfalls wird eine Schutzimpfung empfohlen.

Weitere Anforderungen und Hinweise enthält die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen".

Zur rechtlichen Einordnung der AMR siehe Abschnitt 3.4 Allgemeines.

Bei den genannten Vorsorgen sollte die "DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen - Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" zur Anwendung kommen.

Hautschutz

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss ermitteln, welche hautgefährdenden Tätigkeiten vorliegen. Hierbei sind die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der Gefahrstoffe, die Tätigkeiten und Arbeitsverfahren und die sonstigen Arbeitsbedingungen einschließlich UV-Strahlung zu berücksichtigen.

Es wird empfohlen, die ausgewählten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel in einem Hautschutzplan festzulegen und diesen an geeigneten Stellen, z. B. an Handwaschplätzen, auszuhängen.

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung sollte über die Gefährdung der Haut durch solare UV-Strahlung aufgeklärt und über entsprechende Schutzmaßnahmen beraten werden (siehe Abschnitt 3.3 dieser DGUV Regel).

Zusätzlich zur Durchführung von Schutzmaßnahmen hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge bei "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag" gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anzubieten.

Weitere Anforderungen und Hinweise enthält die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 13.3 "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag".

Zur rechtlichen Einordnung der AMR siehe Abschnitt 3.4 Allgemeines.

Feuchtarbeit und hautgefährdende Gefahrstoffe

Bei Feuchtarbeit oder Exposition gegenüber hautgefährdenden Gefahrstoffen sind entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsermittlung Pflicht- oder Angebotsvorsorgen zu veranlassen.

Bei den genannten Vorsorgen sollte die "DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen - Gefährdung der Haut" zur Anwendung kommen.