DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Gefährdungsbeurteilungen

Allgemeines

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat gemäß §§ 5, 6 des Arbeitsschutzgesetzes sowie § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, diese zu dokumentieren und sie an sich ändernde Bedingungen anzupassen. Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bei der Beurteilung sind auch eventuelle Gefährdungen besonderer Personengruppen zu berücksichtigen (z. B. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Zeitarbeitnehmer bzw. Zeitarbeitnehmerinnen, Praktikanten bzw. Praktikantinnen, Berufsanfänger bzw. Berufsanfängerinnen). Die Beurteilungen sind je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die repräsentative Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Im Rahmen der Beurteilung sind alle vorhersehbaren Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen. Beim Straßenbetrieb und -unterhalt gehören dazu unter anderem:

  • Mechanische Gefährdungen (z. B. durch sich bewegende Teile, Stolpern, Umknicken, Stürzen)

  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. fließender Verkehr, Hitze, Kälte, Nässe, Nebel)

  • physische Belastungen/Arbeitsschwere (z. B. schweres Heben und Tragen, körperliche Zwangshaltung)

  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (z. B. Lärm, Vibrationen, solare/natürliche UV-Strahlung, Abgase von Dieselmotoren, Tiere sowie Pflanzen mit giftiger Wirkung)

  • psychische Belastungen (z. B. Arbeiten in der Nähe des fließenden Verkehrs oder andere Umgebungsbedingungen, Überstunden, Zeitdruck, belastende Arbeitszeiten) oder

  • sonstige Gefährdung (z. B. ungeeignete persönliche Schutzausrüstung)

Anforderungen und Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung enthält die Technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdungsbeurteilung" (TRBS 1111).

Hinweis:

Bei der Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen können z. B. folgende Schriften herangezogen werden:

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", Abschnitt 2.2

  • DGUV Information 206-016 "Psychische Belastungen in Straßenbetrieb und Straßenunterhalt"

Mutterschutz

Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Ziel des reformierten Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist es, die Gesundheit von Frauen und deren Kindern am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft und der Stillzeit wirksam zu schützen und Benachteiligungen der werdenden oder stillenden Mütter gezielt entgegenzuwirken.

Mit dem neuen Gesetz wird der Mutterschutz unverzichtbarer Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Entsprechend § 10, Abs. 1 gilt: "Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit ... die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, ..."

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist damit aufgefordert, sich auf die Möglichkeit vorzubereiten, dass eine Beschäftigte eine Schwangerschaft anzeigt. Dadurch erlangt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Wissen, um folgende Situationen zuzuordnen:

  • Darf die Beschäftigte ihre Tätigkeiten in gleichem Umfang wie bisher weiter ausüben und es sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich oder

  • müssen die Arbeitsbedingungen geändert oder der Arbeitsplatz umgestaltet werden oder

  • liegt eine unzulässige Tätigkeit vor, bei der sich auch durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen eine unverantwortbare Gefährdung nicht vermeiden lässt?

Konkret bedeutet das für die Arbeitgebenden, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, für alle Tätigkeiten auch eine (abstrakte) Gefährdungsbeurteilung für den Fall einer Schwangerschaft durchzuführen. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit tatsächlich von einer Frau ausgeführt wird. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und die Belegschaft entsprechend zu informieren.

Wenn eine Beschäftigte eine Schwangerschaft anzeigt, muss die allgemeine Gefährdungsbeurteilung für den speziellen Fall konkretisiert werden. Das MuSchG regelt, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nur die Tätigkeiten ausführen lassen darf, für die die erforderlichen Schutzmaßnahmen bereits getroffen wurden. Bis zur möglichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes muss die schwangere Beschäftigte von den entsprechenden Tätigkeiten freigestellt werden. Für Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ist es von Bedeutung, auf diese Situation gut vorbereitet zu sein.

Die Schwangerschaft ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese wiederum beraten die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und können in Einzelfällen erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung des MuSchG anordnen.

Hinweise enthalten folgende Schriften des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ):

  • Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz

  • Leitfaden zum Mutterschutz

Lärm und Vibrationen

Bei Tätigkeiten mit Lärm- und Vibrationseinwirkungen ist gemäß der "Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung" (LärmVibrationsArbSchV) zu prüfen, ob die folgenden Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwerte eingehalten sind:

  • Lärmexposition:

    oberer Auslösewert:

    LEX,8 h = 85 dB(A) oder LpC, peak = 137 dB(C)

    unterer Auslösewert:

    LEX,8 h = 80 dB(A) oder LpC, peak= 135 dB (C)

  • Vibrationsexpositionen: bei Hand-Arm-Vibrationen

    Tages-Expositionsgrenzwert:

    A(8) = 5,0 m/s2

    Auslösewert (Tages-Expositionswert):

    A(8) = 2,5 m/s2

    bei Ganzkörpervibrationen

    Tages-Expositionsgrenzwert in X-, Y-Richtung:

    A(8) = 1,15 m/s2

    Tages-Expositionsgrenzwert in Z-Richtung:

    A(8) = 0,8 m/s2

    Auslösewert in alle Richtungen

    (Tages-Expositionswert):

    A(8) = 0,5 m/s2

Hierzu ist es erforderlich, dass Expositionswerte fachkundig ermittelt und bewertet werden. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Art, Ausmaß und Dauer der Exposition

  • die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung)

  • Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen

  • die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus

  • die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln

  • Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören

  • Herstellerangaben sowie

  • Wechselwirkungen, insbesondere zwischen Lärm und Warnsignalen und besondere Arbeitsbedingungen wie Tätigkeiten bei niedrigen Temperaturen

Die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte bei Lärm können erreicht oder überschritten werden z. B. bei Arbeiten

  • mit Motorsäge

  • mit Freischneider

  • mit Buschholzhacker ("Häcksler")

  • mit Fugenschneider

  • mit Rüttelplatte

  • mit Winkelschleifer ("Trennschleifer, Flex")

  • mit Aufbruchhammer oder

  • an stark befahrenen Straßen mit hohem Lkw-Aufkommen

Die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm-Vibrationen können bei der Arbeit mit handgeführten Maschinen, wie z. B. Motorsäge oder Freischneider, erreicht oder überschritten werden.

Ein Überschreiten der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für Ganzkörpervibrationen kann beim Führen von Maschinen, wie z. B. Radlader, Raupenfahrzeugen, Gabelstapler, Bagger, Vibrationswalzen oder andere Bodenverdichtungsmaschinen, vorliegen.

Bei Überschreiten der Expositionsgrenzwerte sind unverzüglich Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte zu gewährleisten (z. B. Beschaffung eines schwingungsärmeren Arbeitsmittels, Begrenzung der Expositionszeit gegenüber Vibrationen).

Angaben zu Vibrationen und Schallpegeln können durch Messungen oder aus Prüfberichten (z. B. Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA), Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e. V. (KWF), Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e. V. (DLG)) oder Herstellerangaben ermittelt werden. Die Expositionszeit ist entsprechend dem Arbeitsverfahren zu bestimmen.

Weitere Angaben enthalten die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (TRLV):

  • TRLV Lärm Teil "Allgemeines"

  • TRLV Lärm Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Lärm"

  • TRLV Lärm Teil 2 "Messung von Lärm"

  • TRLV Lärm Teil 3 "Lärmschutzmaßnahmen"

sowie

  • TRLV Vibrationen Teil "Allgemeines"

  • TRLV Vibrationen Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen"

  • TRLV Vibrationen Teil 2 "Messung von Vibrationen"

  • TRLV Vibrationen Teil 3 "Vibrationsschutzmaßnahmen"

Hinweise enthalten folgende Schriften:

Gefahrstoffe

Nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen (z. B. Kraftstoffe, Schmierstoffe, Sprühfarben, Reinigungsmittel) oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden (z. B. Abgase von Verbrennungsmotoren). Die GefStoffV legt im § 6 auch Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung fest. Im Bereich des Straßenunterhaltungsdienstes bedeutet dies insbesondere:

  • Angaben des Herstellers auf Verpackungen, Beipackzetteln und Sicherheitsdatenblättern beachten und eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung erstellen (siehe Abschnitt 3.5 dieser DGUV Regel).

  • Bewertung der Belastung durch Motorabgase (z. B. Motoren nicht in geschlossenen Räumen betreiben, bei Einstell- und Rüstarbeiten Absauganlagen benutzen, im Freien einen guten Abzug der Abgase sicherstellen).

  • Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe oder alternativer Arbeitsverfahren (z. B. handgeführte motorbetriebene Geräte, wie Freischneider, Heckenscheren, Motorsägen, mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betanken oder gleichartige akkubetriebene Geräte verwenden).

Weitere Hinweise dazu auch unter Abschnitt 4.14 dieser DGUV Regel und der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (TRGS 400).

Biostoffe

Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind u. a. Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Bei der Beurteilung der Gefährdungen durch Biostoffe sind die §§ 4 bis 7 Biostoffverordnung heranzuziehen. Biostoffe werden in Risikogruppen (1 bis 4) eingeordnet. Dabei sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 anzuwenden. Diese allgemeinen Hygienemaßnahmen sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 500) aufgeführt. Beim Straßenbetrieb und Straßenunterhalt sind in der Regel von den vier Risikogruppen nur folgende relevant:

Bei Biostoffen der Risikogruppe 1 ist es unwahrscheinlich, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. Dazu gehören z. B. häufig im Boden, Wasser oder Luft vorkommende Bakterien (wie Methan bildende Bakterien und Essigsäurebakterien) und Pilze (wie Aspergillus clavatus). Die Einhaltung der persönlichen Hygiene ist als Schutzmaßnahme ausreichend.

Biostoffe der Risikogruppe 2 können eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Biostoffe der Risikogruppe 3 können eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen.

Beispiele sind:

  • der Erreger Clostridium tetani, der Tetanus (Wundstarrkrampf ) verursachen kann (Risikogruppe 2)

  • durch Zeckenstiche übertragene Erreger der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) (Risikogruppe 3**) oder der Borreliose (Risikogruppe 2)

  • Hanta-Viren, die durch Schadnager (z. B. Mäuse) verbreitet werden und das Hämorrhagische Fieber mit Nierenerkrankung verursachen ( je nach Subtyp Risikogruppen 2 oder 3**) oder

  • im Taubenkot das Bakterium Chlamydophila psittaci (Erreger der Papageienkrankheit - Risikogruppe 3) bzw. andere krankheitserregende Organismen (Bakterien, Hefen und Pilze - Risikogruppe 2).

Bei bestimmten Biostoffen, die in Gruppe 3 eingestuft und in der Liste im Anhang 3 der "EG-Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit" mit zwei Sternchen (**) versehen werden, ist das Infektionsrisiko für Beschäftigte begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.

Zeigt die Gefährdungsbeurteilung einen Handlungsbedarf zum Schutz der Beschäftigten auf, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Weitere Anforderungen und Hinweise hierzu in Abschnitt 4.15 dieser DGUV Regel und:

  • TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

  • TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"

  • TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen"

  • TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen"

  • TRBA 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen"

  • TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

Erhöhte Exposition durch solare UV-Strahlung

Hautkrebs durch solare UV-Strahlung ist seit 2015 als anerkannte Berufskrankheit (BK) in die Berufskrankheiten-Verordnung unter der Nummer 5103 "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" aufgenommen worden. Nach Lärmschwerhörigkeit ist die BK 5103 die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit.

Zur Vermeidung von solarer Exposition sind im Arbeitsschutzgesetz nicht nur die Grundpflichten des Arbeitgebers über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes festgelegt, sondern auch die Einhaltung einer Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen.

Die Anwendung des klassischen Präventionsprinzips "Technisch - Organisatorisch - Persönlich" ist in der DGUV Information 203-085 "Arbeiten unter der Sonne" mit Beispielen beschrieben.

Eine erhöhte Exposition ist in der Regel im Freien gegeben, wenn ein UV-Index größer gleich 6 erreicht ist. Dieser Index kann der Tagespresse und der Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz (ccc_1075_as_3.jpgwww.bfs.de) entnommen werden. Abhängig vom UV-Index und der Art der auszuführenden Tätigkeiten ist folgender Schutz erforderlich:

  • Arbeit und Pause möglichst im Schatten

  • geeignete Kleidung (Hemd/Shirt mit langen Ärmeln und lange Hose), Mütze, Hut oder Helm mit UV-Nackenschutz und Sonnenbrille mit Herstellerhinweis "UV 400" tragen

  • geeignetes Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Schutzfaktor auftragen (min. LSF 30).

Hinweis:

April bis September, 10:00 bis 15:00 Uhr - Zeit für Sonnenschutz!

Fahr- und Steuertätigkeiten

Mit Fahr- und Steuertätigkeiten können erhebliche Gefahren und Belastungen verbunden sein. Besteht nach der Gefährdungsbeurteilung ein konkreter Untersuchungsanlass zur Eignungsfeststellung, ist der DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25, als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel, zu empfehlen.

Weitere Hinweise hierzu in der

  • DGUV Information 240-250 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge" nach dem DGUV Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"

  • DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"