DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Pflichten der Beschäftigten

Gemäß § 15 Arbeitsschutzgesetz und §§ 15 bis 18 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind Beschäftigte unter anderem verpflichtet,

  • die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen, dabei die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin zu befolgen und insbesondere persönliche Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu verwenden,

  • für ihre eigene und für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihrem Handeln oder Unterlassen bei der Arbeit betroffen sein können und

  • sich nicht durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder berauschende Mittel in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Durch Vereinbarung zwischen der Unternehmerin oder dem Unternehmer und der Personalvertretung/dem Betriebsrat sollte der Konsum von Alkohol und von berauschenden Mitteln grundsätzlich untersagt werden.

Weitere Anforderungen, Erläuterungen und Hinweise enthält Abschnitt 3 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention".