DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.11.1 - 6.11 Baugruben und Gräben
6.11.1 Sicherung gegen Abrutschen von Massen

Bei Arbeiten an und vor Erd- und Felswänden sowie in Baugruben und Gräben sind Erd- und Felswände so abzuböschen oder zu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn:

  • Erd- oder Felswände nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" abgeböscht oder verbaut werden

    oder

  • beim Wildbach- oder Lawinenverbau besondere Bestimmungen eingehalten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 6.11.9).

Mit Gefährdungen ist z.B. bei folgenden Arbeiten zu rechnen:

  • Aushub,

  • Abböschen,

  • Ein-, Um- und Ausbauen des Verbaues,

  • Arbeiten an oder vor Erd- und Felswänden.

Einflüsse, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können, sind z.B.:

  • zusätzliche Belastungen des Bodens durch Aushub- und Materiallagerung, Fahrzeuge, Erdbaumaschinen, Hebezeuge und Bauwerke in der Nähe der Wand oder Böschungskante,

  • Erschütterungen (z.B. durch Verkehr, Rammarbeiten, Verdichtungsarbeiten, Sprengungen),

  • zur Einschnittsohle hin einfallende Schichtung oder Schieferung,

  • Störungen des Bodengefüges (z.B. Klüfte, Verwerfungen),

  • nicht oder nur wenig verdichtete Verfüllungen oder Aufschüttungen,

  • Wasserzuflüsse,

  • Grundwasserbewegungen und -absenkungen,

  • Witterungseinflüsse (z.B. Austrocknen, starker Regen, Schnee, Frost, Tauwetter).