DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.10.8 - 6.10.8 Rettungsmittel für Arbeiten am Wasser

Besteht bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, müssen geeignete Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung stehen und benutzt werden.

Dies bedeutet, dass:

  • jeder Beschäftigte eine automatisch aufblasbare Rettungsweste tragen muss,

    Hierzu siehe auch Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201).

  • Rettungsringe in ausreichender Anzahl vorhanden sind,

  • Gegebenenfalls Beiboote bereitzuhalten sind. Bei stark strömendem Gewässer (v > 2 m/sec) ist zusätzlich eine Ausstattung der Beiboote mit Motorantrieb notwendig.

    Wegen der Anforderungen an Beiboote vgl. DIN 1914 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Arbeits-, Bei- und Rettungsboote".

    Hinweis:

    Diese Beiboote sind wegen der fehlenden Kentersicherheit als Arbeitsboote nicht immer geeignet.