Abschnitt 6.10.6 - 6.10.6 Arbeiten im Bereich von Schleusen und Wehren
An Einrichtungen sowie im Ober- und Unterwasser von in Betrieb befindlichen Schleusen, Wehren und Kraftwerken darf nicht im Gefahrbereich gearbeitet werden. Die Gefahrbereiche sind zu kennzeichnen.
Bei Arbeiten an außer Betrieb gesetzten Anlagen und Einzelverschlüssen müssen die Antriebsorgane gegen Wiedereinschalten gesichert sein.
Der Unternehmer hat die jeweils Verantwortlichen zu verpflichten, sich über die anstehenden Arbeiten und Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Gefährdungen ausgeschlossen sind, wenn sich Arbeiten zeitlich und räumlich überschneiden.
Der Gefahrbereich darf von Wasserfahrzeugen nur befahren werden, wenn er ausdrücklich dafür freigegeben worden ist.