DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.10.4 - 6.10.4 Fällarbeiten am, auf und über dem Wasser

Hier dürfen Arbeiten nur von besonders unterwiesenen und erfahrenen Beschäftigten durchgeführt werden.

Grundsätzlich sollen die Arbeiten möglichst weitgehend von Land aus erledigt werden.

Ist dieses nicht möglich, sind folgende Anforderungen zu beachten:

  • Für den Motorsägenführer muss ein sicherer Standplatz vorhanden sein. Dies kann z.B. durch den Einsatz von Booten mit flachem und möglichst breitem Boden und steilen Bordwänden oder Pontons erreicht werden.

  • Für die Sägearbeiten ist das Boot/Ponton sicher festzumachen.

  • Wenn Motorsägen auf Booten verwendet werden müssen, so ist auf eine möglichst kurze Schwertlänge zu achten, um den Gefahrbereich so klein wie möglich zu halten.

  • Sollen Bäume vom Wasser aus gefällt werden, sind sie durch geeignete Maßnahmen (z.B. Einsatz von Seilzug, Seilwinde und/oder Stammpresse) so zu sichern, dass der Sägenführer nicht gefährdet werden kann.

  • Fällarbeiten mit der Motorsäge dürfen von Beschäftigten, die z.B. mit Wathosen in tieferem Wasser stehen, nicht vorgenommen werden, da sie am schnellen Ausweichen gehindert sind.

  • Zum Bergen im Wasser liegender Bäume sind nach Möglichkeit hydraulische Geräte o.Ä. zu verwenden.