DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.10.2 - 6.10.2 Verhalten bei Sturmwarnung

Arbeiten unmittelbar an und auf Wasserstraßen, Seen und Stauflächen sind bei Sturmwarnung, bzw. aufziehendem Unwetter sofort zu unterbrechen. Die Wasserflächen sind zu verlassen. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände den Einsatz erfordern. Ab Windstärke 5 - 6 im Seebereich hat der Unternehmer bzw. der Schiffsführer über den weiteren Arbeitseinsatz zu entscheiden.

Besondere Umstände sind z.B. Abwendung drohender Gefahr, Katastropheneinsätze.