DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1.3 - 4.1.3 Gefährliche Arbeiten - Arbeiten mit besonderen Gefahren

Gefährliche Arbeiten dürfen nur Beschäftigten übertragen werden, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind und die mit den Maßnahmen der Gefahrenabwehr vertraut sind.

Hierzu siehe auch § 9 ArbSchG.

Gefährliche Arbeiten sind z.B.

  • Aufenthalt in engen Räumen wie Behälter, Silos oder Bunker, Düker oder Sickerleitungen,

  • Feuerarbeiten wie Schweißen, Schneiden, Löten

    • in engen Räumen,

    • in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen,

    • an geschlossenen Hohlkörpern,

  • Betreten von unterirdischen Räumen, Einsteigen in Schächte,

  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,

  • Umgang mit Gefahrstoffen,

  • Arbeiten mit Motorsägen, Freischneidern, Häckslern,

  • Winterdienst mit Absturzgefahr,

  • Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen,

  • Taucherarbeiten,

  • Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

  • Schalten von Hochspannungsanlagen,

  • Arbeiten an, auf und über dem Wasser.

Besondere Maßnahmen sind z.B.

  • fachgerechte Aufsicht,

  • in Sichtweite oder Rufkontakt zu anderen Personen arbeiten (z.B. bei Motorsägearbeiten, Taucherarbeiten, Arbeiten in unterirdischen Räumen),

  • Kontrollgänge,

  • abgestimmte Meldesysteme,

  • willensunabhängige automatische Signalgebung.

Eine erhöhte Gefährdung kann auch vorübergehend eintreten z.B. durch

  • Starkniederschlag,

  • Glätte,

  • Nebel,

  • Dunkelheit,

  • Lärm.