DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.9 - 6.9 Verbrennen von Abfällen im Freien

Soweit das Verbrennen von Abfällen im Freien noch zugelassen ist, ist zu beachten:

  • Den Abfällen dürfen keine Spraydosen, Kunststoffbehälter, Flaschen oder dgl. beigemischt sein.

  • Das Feuer darf mit brennbaren Flüssigkeiten (z.B. Benzin, Dieselöl, Spiritus) weder entfacht noch unterhalten und auch nicht wieder entfacht werden.

  • Von Flammen und Glut ist - auch mit Fahrzeugen - genügend Abstand zu halten.

  • Windrichtung und -stärke, um nicht durch Funkenflug oder Rauch Personen und Umgebung (Gebäude, Bewuchs, Verkehrsflächen) zu gefährden.

  • Feuerstellen dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben. Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind bereit zu halten.