DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.8.7 - 6.8.7 Hängen gebliebene Bäume

Hängen gebliebene Bäume dürfen nicht durch Besteigen, stückweises Abhauen oder Absägen hindernder Äste, Fällen des aufhaltenden Baumes oder Darüberwerfen eines weiteren Baumes zu Fall gebracht werden. Das Zu-Fall-Bringen hängen gebliebener Bäume durch stückweises Absägen ist - außer bei dichten Schwachholzbeständen - nicht zulässig.

Fachgerechte Maßnahmen zum Zu-Fall-Bringen hängen gebliebener Bäume sind u.a.

  • das Abdrehen mit dem Wendehaken oder Sappi, jedoch so, dass der Wendehebel nach Möglichkeit gezogen wird,

  • das Anheben des Stammfußes mit Hebebäumen oder Sappi über das Hindernis

    oder

  • das Abziehen des hängen gebliebenen Baumes mit Seilwinden oder Seilzügen.