DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 4.1.2 - 4.1.2 Aufsicht Führender

Für jede Arbeitsgruppe ist ein Aufsicht Führender vor Ort für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu bestimmen. Dieser muss die Durchführung der Arbeiten, insbesondere die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Hierzu siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).