DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 4.1.1 - 4 Pflichten des Unternehmers
4.1 Organisation der Arbeitssicherheit
4.1.1 Unternehmerverantwortung

Der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich und hat für eine geeignete Organisation zu sorgen. Er hat die Pflicht, für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe zu sorgen. Er kann die ihm obliegenden Pflichten in einzelnen Bereichen im Rahmen der innerdienstlichen Organisation durch schriftliche Erklärung übertragen.

Hierzu siehe auch § 3 ArbSchG und § 21 SGB VII.