Abschnitt 6.6.4.1 - 6.6.4 Leitern
6.6.4.1 Anlegeleitern, Stehleitern
Bei der Verwendung von Leitern ist insbesondere zu beachten:
Von Leitern aus dürfen nur Arbeiten geringen Umfanges durchgeführt werden.
Geringerer Umfang liegt z.B. vor bei:
mitgeführten Gewichten kleiner als 10 kg,
Arbeitszeit maximal 2 Stunden,
Standplatz auf der Leiter maximal 7,00 m über der Aufstellfläche.
Hierzu siehe auch § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).