DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.6.2.1 - 6.6.2 Gerüste
6.6.2.1 Aufstellen von Gerüsten

Arbeits- und Schutzgerüste müssen entsprechend den Regeln der Technik bemessen und aufgestellt werden. Hilfskonstruktionen, Gerüste und Laufstege sind auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu überwachen.

Dies gilt insbesondere, nachdem die Arbeit längere Zeit unterbrochen worden ist oder Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können. Mängel und Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.

Arbeits- und Schutzgerüste sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bemessen und aufgestellt, wenn sie die Anforderungen der DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" und die Forderungen der "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (BGI 663) erfüllen.