DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.4.10 - 6.4.10 Ziehen von Lasten

Werden Lasten mit Zuggeräten, wie z.B. mit Winden, von stehenden Fahrzeugen oder Maschinen aus gezogen, sind die Fahrzeuge und Maschinen gegen Kippen, Umstürzen, Wegrollen oder Wegrutschen zu sichern.

Fahrzeuge und Maschinen können z.B. durch Abstützeinrichtungen, wie Bergstütze, Rückeschild oder durch das Anschlagen an festen Punkten gesichert werden.