Abschnitt 6.4.7 - 6.4.7 Gelbes Blinklicht (Rundumlicht)
Im Bereich von Fahrbahnen öffentlicher Straßen und Wege müssen bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO neben der entsprechenden Sicherheitskennzeichnung Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) entsprechend den Verkehrsvorschriften verwendet werden.
Fälle, in denen Rundumlicht eingeschaltet werden muss, sind z.B.:
beim Stillstand der Fahrzeuge an Arbeitsstellen,
bei ungewöhnlich langsamer Fahrt, z.B. im Arbeitseinsatz bei Fahrgeschwindigkeiten < 60 km/h auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen
bzw.
< 40 km/h auf sonstigen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn Anbaumaschinen mitgeführt werden, die über die Fahrzeugbegrenzungen hinausragen.
Nähere Einzelheiten hierzu siehe StVO.