Abschnitt 6.4.6 - 6.4.6 Kuppeln von Fahrzeugen
Beim Kuppeln von Fahrzeugen darf sich während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges niemand zwischen den Fahrzeugen befinden.
Es ist unzulässig, Anhängefahrzeuge zum Kuppeln auflaufen zu lassen.
Beim Kuppeln von Fahrzeugen darf sich während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges niemand zwischen den Fahrzeugen befinden.
Es ist unzulässig, Anhängefahrzeuge zum Kuppeln auflaufen zu lassen.