DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.4.5 - 6.4.5 Rückwärtsfahren

Der Fahrzeug- oder Maschinenführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden und der rückwärtige Bereich eingesehen werden kann. Kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen. Der Einweiser muss ständigen Sichtkontakt mit dem Fahrer haben.

Hierzu siehe auch § 46 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29).

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen (z.B. beim Wenden) stellen so gefährliche Vorgänge dar, dass sie nach Möglichkeit vermieden werden sollten.

Eine Gefährdung von Personen kann z.B. verringert werden, durch

  • Abschrankung des Gefahrbereiches,

  • die Anordnung von Verkehrsspiegeln, die dem Fahrzeugführer das Überblicken des Gefahrbereiches ermöglichen

    oder

  • Rückfahr-Videosysteme.

Hierzu siehe auch die vorgeschriebenen Handzeichen nach Anhang 5 dieser Regel und Anlage 2 der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).