DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.4.4 - 6.4.4 Mitfahren von Personen

Personen dürfen auf und in Kraftfahrzeugen nur befördert werden, wenn hierfür vorschriftsmäßige Plätze vorhanden sind.

Das Mitfahren auf Aufstiegen, Fahrzeugaufbauten, Mulden von Muldenfahrzeugen, dem Zuggabelgestänge oder anderen als dafür vorgesehenen Plätzen sowie auf oder neben der Ladung ist unzulässig. Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist verboten. Der Fahrzeug- oder Maschinenführer darf erst anfahren, nachdem alle Mitfahrenden die vorgesehenen Plätze eingenommen haben.