DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 3.1 - 3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Vorschriften und Regeln

Einrichtungen und Maschinen für wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten müssen neben den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach den Bestimmungen dieser Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 7 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.