DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.4.1.1 - 6.4 Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen
6.4.1 Einsatz von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen
6.4.1.1 Kennzeichnung

Fahrzeuge und fahrbare Arbeitsmaschinen, die auf öffentlichen Straßen und Wegen eingesetzt werden - ausgenommen fahrbare Arbeitsmaschinen für den Mitgängerbetrieb - dürfen nur zum Einsatz kommen, wenn sie wie folgt auffällig gekennzeichnet sind:

  • Anstrich in auffälliger Farbe,

    Ein Anstrich ist auffällig, wenn er z.B. im Farbton Gelb-Orange nach RAL 2011 ausgeführt ist.

  • Sicherheitskennzeichnung.

    Hinsichtlich der die StVZO ergänzende Sicherheitskennzeichnung siehe DIN 30 710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten".