Abschnitt 6.4.1.1 - 6.4 Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen
6.4.1 Einsatz von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen
6.4.1.1 Kennzeichnung
Fahrzeuge und fahrbare Arbeitsmaschinen, die auf öffentlichen Straßen und Wegen eingesetzt werden - ausgenommen fahrbare Arbeitsmaschinen für den Mitgängerbetrieb - dürfen nur zum Einsatz kommen, wenn sie wie folgt auffällig gekennzeichnet sind:
Anstrich in auffälliger Farbe,
Ein Anstrich ist auffällig, wenn er z.B. im Farbton Gelb-Orange nach RAL 2011 ausgeführt ist.
Sicherheitskennzeichnung.
Hinsichtlich der die StVZO ergänzende Sicherheitskennzeichnung siehe DIN 30 710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten".