DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.3.5 - 6.3.5 Mäharbeiten an steilen Böschungen

Bei Mäharbeiten an steilen Böschungen und Hängen sind besondere Maßnahmen gegen Abrutschen oder Abstürzen zu treffen.

Böschungen sind als steil anzusehen, wenn deren Flächen mehr als 20° (1:4) gegen die Waagrechte geneigt sind.

Maßnahmen gegen Abrutschen oder Abstürzen können z.B. Anseilsicherungen sein.

Besondere Maßnahmen gegen Abrutschen können auch bei geringerer Böschungsneigung z.B. bei ungünstigen Witterungsverhältnissen erforderlich werden.