DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.3.1 - 6.3 Umgang mit Handmaschinen
6.3.1 Wartung

Handmaschinen dürfen bei laufendem Motor nicht in Stand gesetzt oder gewartet werden. Verbrennungsmotoren sind stillzusetzen und gegen ungewolltes Anlaufen zu sichern. Elektromaschinen sind von der Stromquelle zu trennen. Dies gilt auch für das Beseitigen von Störungen.

Als Beseitigen von Störungen gilt auch das Entfernen eingeklemmter Gegenstände.