DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.1.5 - 6.1.5 Sichtbehinderung

Werden Beschäftigte infolge Sichtbehinderung gefährdet, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Muss dennoch bei Sichtbehinderung gearbeitet werden, sind besondere Maßnahmen erforderlich.

Sichtbehinderungen sind z.B. Nebel, starke Niederschläge, Dampf, Rauch.

Besondere Maßnahmen sind z.B. Ausleuchten des Arbeitsbereiches, Absperren, Warnsignale, Beschränken auf erfahrene und unbedingt notwendige Personen.

Hierzu siehe auch § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).