Abschnitt 6.1.1 - 6 Betrieb
6.1 Allgemeines
6.1.1 Bestimmungsgemäße Verwendung
Fahrzeuge und Maschinen sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Dabei sind die Betriebs- und Bedienungsanleitungen der Hersteller sowie die Betriebsanweisungen des Unternehmers zu beachten.
Hierzu siehe auch § 15 ArbSchG.